Rechtliches
Wer sich privat ein Pferd zu Hobby- und Freizeitzwecken halten möchte, fragt sich vielleicht, ob es diesbezüglich bestimmte Richtlinien zu beachten gibt. Und tatsächlich gibt es die ein oder andere gesetzliche Vorschrift oder Vorgabe, die berücksichtigt werden sollte. Über allem steht zudem das Wohl des Tieres.
§ 2 Tierschutzgesetz ist daher auch auf die Haltung von Pferden anzuwenden:
Pferdehaltung unter Tierschutzgesichtspunkten
Die Haltung eines Pferdes setzt tiefgehende Kenntnisse voraus, was Pflege und Versorgung des Tieres angeht. Hier sollte man sich zuvor auch an entsprechende Ansprechpartner wenden, um sich die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltung unter Tierschutzgesichtspunkten einzuholen. Diesbezüglich kann man sich an das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wenden. Auch die Landwirtschaftskammer hält meist hilfreiche und weiterführende Tipps und Empfehlungen rund um die Pferdehaltung bereit.
Unter Zugrundlegung des Tierschutzes gibt es zahlreiche Punkte bei der Haltung von Pferden zu berücksichtigen, angefangen beim Stallklima und ausreichenden Bewegungsmöglichkeiten bis hin zur regelmäßigen Hufpflege und dem Ermöglichen von sozialen Kontakten. Insgesamt sind hier also hohe Anforderungen an den Halter eines Pferdes zu stellen.
Die Ständerhaltung
Wer ein Pferd artgerecht halten möchte, muss sich an der Natur des Tieres orientieren. So sind Pferde ausgeprägte Herden- bzw. Gruppentiere, die den Kontakt zu Artgenossen genießen, frische, staubfreie Luft benötigen und die in der Natur den Großteil des Tages unterwegs sind und viele Kilometer zurücklegen.
Diesen Ansprüchen wird die sogenannte Ständerhaltung nicht gerecht, die vor allem dann genutzt wird, wenn nur wenig Platz für die Tiere vorhanden ist. Hier werden Pferde in einem Ständer angebunden, so dass sie sich nicht drehen, strecken oder frei bewegen können. Nicht nur die Bewegung wird so eingeschränkt, sondern auch die Körperpflege und der Sozialkontakt.
Die Ständerhaltung wird daher nicht dem Tierwohl gerecht und ist als Tierquälerei anzusehen. In einigen Bundesländern ist diese Form der Pferdehaltung daher mittlerweile verboten. Hierzu gehören Baden Württemberg, Thüringen, Hessen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz.
Pferdehaltung im Wohngebiet möglich?
Möchte man sich ein Pferd zulegen und besitzt einen großen Garten, kommt mitunter die Frage auf, ob man sein Pferd nicht einfach im eigenen Garten hinterm Haus halten könnte. Was verlockend klingt, ist jedoch durchaus nicht so einfach umsetzbar. Denn die Pferdehaltung im Wohngebiet kann durchaus einiges an Problematik mit sich bringen. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass man auch Nachbarn hat und diese nicht immer begeistert sind über eine angrenzende Haltung eines solchen Großtiers. Denn wo Pferde sind, sind auch Geräusche und Gerüche.
Die Großtierhaltung ist in reinen Wohngebieten in aller Regel untersagt. In Außenbereichen ist es darüber hinaus erforderlich, eine Erlaubnis einzuholen, möchte man eine Stallung bauen. Bevor man sich also ein Pferd in den eigenen Garten stellt, sollten erst einmal einige Amtsgänge erledigt werden. Vorstellig werden sollte man sowohl bei der Gemeinde, dem Veterinäramt, dem Bauamt und dem Ordnungsamt. All dies sind Ansprechpartner, die weitere Auskunft über geltende Richtlinien und Vorschriften geben können.
Ein Grundstück darf nicht nach Belieben bebaut werden. Hier gibt es feste Regelungen, die jeweils die Art der Bebauung vorgeben. Dies gilt auch dann, wenn man selbst Eigentümer des Grundstücks ist. Es obliegt dem Bauamt zu entscheiden, ob Umgebung und Lage des Grundstücks sich für eine Großtierhaltung eignen oder nicht.
Befinden sich bereits Bauernhöfe oder auch industrielle Betriebe im Wohngebiet? Dann hat man gute Chancen, dass kein Großtierhalteverbot besteht, das Gebiet nicht mehr als reines Wohngebiet anzusehen ist, also nicht mehr gebietsrein ist.
Letztlich kann es immer auch vom Einzelfall abhängen, ob eine Pferdehaltung im Wohngebiet nun gestattet ist, oder nicht. Das zuständige Amt oder auch Gericht wird eine entsprechende Beurteilung vornehmen. Die besten Chancen hat man, wenn es nicht um ein reines Wohngebiet, sondern um eine Gemengelage handelt, die Umgebung also keiner reinen Gebietsart zuzuordnen ist.
Der Offenstall und Baugenehmigung
Die Offenstallhaltung gehört zu den Haltungsformen, die den natürlichen Bedürfnissen der Pferde sehr gut gerecht wird. Hierbei ist ein überdachter Bereich vorhanden, der als Witterungsschutz dient. Angeschlossen an den Offenstall ist zudem eine Weide oder ein Auslauf. Das Pferd kann sich selbstständig bewegen und sich nach Belieben zwischen Stallbereich und Außenbereich entscheiden.
Ein solcher Offenstall darf jedoch nicht einfach so gebaut werden. Hierzu wird eine Baugenehmigung benötigt, welche wiederum einen Bauantrag voraussetzt. Zu den für den Bauantrag benötigten Unterlagen gehören Baubeschreibung, statistische Erfassung, Bauzeichnung, Lageplan oder auch der Nachweis der Standsicherheit. Ohne eine entsprechende fachlich-kompetente Unterstützung wird es kaum gehen.
Die Baugenehmigung kann schließlich an bestimmte Auflagen gekoppelt sein, die erfüllt werden müssen. Eine Auflage kann beispielsweise die Einhaltung bestimmter hygienischer Vorschriften betreffen, welche sich am Tierschutzgesetz orientieren. Auch kann nach bestimmten Baumaterialien verlangt werden. Die Auflagen können sich mit Regelungen zur Entsorgung des Mists befassen und eine Pflicht zur Anzeige des Entsorgungsbetriebs beinhalten. Auch weitere Auflagen können genannt werden. Zum Beispiel die Anpflanzung einer Ausgleichsfläche oder eine Ableitung des Niederschlagswassers, das anfällt.
Das Veterinäramt benachrichtigen
Das Veterinäramt ist sehr daran interessiert zu erfahren, wo in seinem Zuständigkeitsbereich Pferde gehalten werden. Es besteht daher die Pflicht, die Pferdehaltung beim zuständigen Amt anzuzeigen. Hierzu bildet die Viehverkehrsordnung die entsprechende Rechtsgrundlage.
In § 26 Absatz 1 heißt es dort:
„Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Wachteln oder Laufvögel hält, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen.“
Da Pferde zu den Einhufern zählen, gilt also auch für sie die Meldepflicht. Viel Aufwand muss man dabei nicht fürchten. Oftmals sind entsprechende Formulare ganz einfach auf der Homepage der Ämter bereitgestellt und können heruntergeladen werden. Geringe Kosten treten für die Meldung der Pferde auf.
Tierseuchenfonds
Wer Pferde und Ponys halten möchte, muss diese auch zusätzlich beim Tierseuchenfonds anmelden.